Satzung des Mieterbundes Fulda und Umgebung e.V.

Mitglied im Landesverband Hessen e.V. und Deutschen Mieterbund e.V.

§ 1
Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen Mieterbund Fulda
    und Umgebung e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Fulda.
3. Der Verein ist dem Landesverband Hessen im Deutschen
    Mieterbund e.V. und durch diesen dem Deutschen
    Mieterbund e. V., Sitz Berlin, angeschlossen.


§ 2
Zweck des Vereins

1. Der Verein bezweckt:

  • Die Verwirklichung einer sozialen und ökologischen Wohnungs- und Mietenpolitik
  • in Gemeinden, Land und Bund, die Förderung einer sozialen Wohnungswirtschaft sowie die Verbesserung der Wohnverhältnisse.
  • Die Wahrung der Rechte und Interessen der Mieter und Pächter in allen Bereichen des Miet- und Wohnungswesens, u. a. bei der Förderung aus öffentlichen und privaten Kassen, der Bauplanung und -ausführung, Stadtplanung, Sanierung, Landschafts- und Regionalplanung, bei der Sicherung gesunder und ökologischer Wohnbedingungen.
  • Den Zusammenschluss aller Mieter in Fulda und Umgebung.
  • Die Vertretung der Interessen der Mitglieder, soweit sie sich auf Wohn- und Mietangelegenheiten und damit zusammenhängende Rechtsverhältnisse, auf die Wohnungssuche, die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel und die Beseitigung
  • von Missständen ihrer Wohnverhältnisse erstrecken.
  • Die Förderung von Wohnungsgenossenschaften.
  • Die Förderung und Erhaltung der im Besitz der öffentlichen Hand befindlichen Wohnungsbestände.

2. Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sowie ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind ausgeschlossen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.


§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Zur Erreichung seiner Ziele setzt der Verein insbesondere folgende Mittel ein:

  1.  Aufklärungsarbeit durch öffentliche Veranstaltungen, Mitgliederversammlungen und Veröffentlichungen.
  2.  Vertretung der Interessen der Mieter gegenüber den Vermietern, Kommunen, örtlichen Verwaltungsbehörden, Verbänden und Unternehmen.
  3. Schlichtung bei Mietstreitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern (wie auch zwischen mehreren Mietparteien).
  4. Erteilung von Rat und Auskunft an Mitglieder sowie ihre Vertretung im Rahmen des Vereinszwecks. Die Beratung und Vertretung kann der Verein durch eine dritte, dazu berechtigte Person oder Institution ausüben lassen.


§ 4
Mitgliedschaft

  1. Mieter und Pächter können Mitglied des Vereins werden (ordentliche Mitgliedschaft). Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  2. Andere natürliche oder juristische Personen können nur Mitglied werden, wenn sie den Vereinszweck unterstützen oder fördern, ohne Anspruch auf die Rechte nach § 6 zu haben (fördernde Mitgliedschaft).
  3. Der Ehegatte oder eine andere mit dem Mitglied in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Hausstand lebende Person kann auf seinen Antrag Mitglied werden, ohne einen Aufnahmebeitrag und Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Diese beitragsfreie Mitgliedschaft ist an die Dauer des gemeinsamen Hausstands gebunden.
  4. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand aufgrund einer schriftlichen Anmeldung. Er kann die Aufnahme ablehnen, ohne zur Angabe von Gründen verpflichtet zu sein. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monat des Eintritts, eine rückwirkende Aufnahme ist nicht möglich.
  5. Der Vorstand kann durch Beschluss die Ehrenmitgliedschaft verleihen, wenn der Betroffene besondere Verdienste um den Verein oder die Vereinsziele errungen hat. Ehrenmitglieder haben keine Verpflichtung zur Beitragszahlung.
  6. Der Verein speichert und nutzt personenbezogene Daten der Mitglieder zu
    Vereinszwecken, soweit dies zur Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeit
    erforderlich ist und beachtet hierbei die Vorschriften zum Datenschutz. Als
    Mitglied des Deutschen Mieterbundes ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder
    an den Verband zu melden. Auch hierbei ist der Datenschutz gewährleistet.
    Hierzu erteilt das Mitglied seine Zustimmung.


§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die ordentliche und die fördernde Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Kündigung, Ausschluss, Streichung von der Mitgliedsliste, Entlassung oder Tod.
  2. Die beitragsfreie Mitgliedschaft (§ 4 Ziffer 3) erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft des Beitragspflichtigen oder mit der Auflösung des auf Dauer angelegten Hausstands. Die Mitglieder sind zur sofortigen Mitteilung über die Beendigung des auf Dauer angelegten Hausstandes an den geschäftsführenden Vorstand verpflichtet. Das beitragsfreie Mitglied kann seine Mitgliedschaft durch Übernahme der Beitragspflicht als ordentliche Mitgliedschaft fortsetzen; hierzu genügt eine schriftliche Anzeige an den geschäftsführenden Vorstand.
  3. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nach einer Mitgliedschaft von mindestens 18 Monaten mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats möglich. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Mit dem Ausspruch der Kündigung enden auch alle Vereinsämter und die Ehrenmitgliedschaft.
  4. Bei einem Wohnortwechsel in den Einzugsbereich eines anderen Mietervereins des Deutschen Mieterbundes kann das Mitglied ohne Kündigungsfrist aus der Mitgliedschaft entlassen werden, wenn es eine Mitgliedschaft bei dem Verein des Zuzugsortes begründet.
  5. Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es gegen die allgemeinen Mieterinteressen oder die Satzung verstößt, insbesondere wenn das Verhalten des Mitglieds sich mit dem Zweck und Ziel des Vereins nicht vereinbaren lässt oder das Ansehen des Vereins schädigt.
  6. Das Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es unbekannt verzogen ist oder mit seiner  Beitragsverpflichtung länger als 4 Monate in Verzug ist.
  7. Über den Ausschluss oder die Streichung von der Mitgliederliste entscheidet
    der Vorstand.
    Die Streichung von der Mitgliederliste wird mit dem Beschluss wirksam. In den Fällen der Ziffer 5 ist der Ausschluss dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht des Widerspruchs. Der
    Widerspruch hat spätestens einen Monat nach Zustellung des Beschlusses schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Die Frist ist eine Ausschlussfrist. Bei fristgerechtem Widerspruch entscheidet über den Ausschluss endgültig die Mitgliederversammlung.
    Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte, Pflichten und Vereinsämter des Mitglieds. Mit dem  Wirksamwerden des Ausschlusses enden alle Vereinsämter.


§ 6
Rechte der ordentlichen Mitglieder


1. Das Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der
dafür vom Vorstand aufgestellten Richtlinien zu nutzen.
2. Rat und Auskunft werden kostenlos erteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf
Beratung innerhalb einer bestimmten Frist. Ist das Mitglied mit der Zahlung
seiner Beiträge gemäß § 7 im Rückstand, so besteht kein Anspruch auf
Beratung. Für weitergehende Tätigkeiten kann der Vorstand eine
Beitragsordnung beschließen, in der die Erstattung entstandener Kosten oder
Pauschalbeträge hierfür festgelegt werden. Der Vorstand kann durch Beschluss
die Erbringung von Leistungen durch Dritte regeln. Der Vorstand kann durch
Beschluss für die Mitglieder Obliegenheits- und Mitwirkungspflichten bei der
Inanspruchnahme der Beratung festlegen. Die Einhaltung von gesetzlichen oder
gerichtlichen Fristen ist Sache des Mitglieds, es sei denn, das Mitglied hat die
Fristenkontrolle im Einzelfall dem Verein übertragen. Der Verein haftet den
Mitgliedern nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung eines
Schadens.
3. Rechtsschutz in Mietstreitigkeiten besteht für das Mitglied nicht. Es wird jedem
Mitglied empfohlen mit der DMB Rechtsschutz-Versicherung AG einen
Versicherungsvertrag abzuschließen.
4. Das Mitglied erhält auf Wunsch nach der Aufnahme eine Vereinssatzung in der
zurzeit gültigen Fassung.
5. Das Mitglied hat das Recht, an die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen (§
11 Ziffer 2). Das Stimmrecht richtet sich nach § 11 Ziff.3; über das Rederecht
entscheidet der Versammlungsleiter nach pflichtgemäßem Ermessen.


§ 7
Vereinsbeiträge

1. Bei Eintritt wird neben dem Jahresbeitrag eine Aufnahmegebühr erhoben. Die
Höhe der Aufnahmegebühr bestimmt der Vorstand. Von auswärts zuziehende
Personen, die an ihrem früheren Wohnort bereits Mitglied eines dem Deutschen
Mieterbund angehörenden Vereins waren, zahlen keine Aufnahmegebühr.
2. Das Mitglied hat für jedes Kalenderjahr, in dem seine Mitgliedschaft besteht,
einen Jahresbeitrag zu entrichten. Dieser ist für das jeweilige Kalenderjahr im
Voraus zu zahlen und wird mit Begründung der Mitgliedschaft fällig.
3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vorbehaltlich Ziffer 4-6 durch die
Mitgliederversammlung festgelegt. Diese kann auch eine alle Mitglieder treffende
Sonderumlage beschließen.
4. Der Vorstand kann eine Beitragsordnung erlassen, in der allgemeine Regelungen
über Beitragsermäßigungen für fördernde Mitglieder sowie für Bedürftige,
Rentner, Arbeitslose, Studenten etc., über eine anteilmäßige Zahlung des
Jahresbeitrages für den Rest des Kalenderjahres nach dem Eintritt und über die
Stundung oder Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Teilbeträgen getroffen werden.
In der Beitragsordnung können Regelungen für die Vergütung von individuell
abrufbaren Sonderleistungen (z.B. Vertretung, Schriftwechsel, elektronische
Kommunikation) und für Mahnkosten getroffen werden.
5. In Einzelfällen kann der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss den Mitgliedsbeitrag
ermäßigen, wenn das Mitglied besondere Umstände nachweist.
6. Der Mitgliedsbeitrag umfasst auch die Kosten, die der Verein pro Mitglied an den
Landesverband und dieser wiederum an den Deutschen Mieterbund abzuführen
hat.
Diese Beitragsteile gehen nicht in das Eigentum des Vereins über, sondern werden
von ihm treuhänderisch eingezogen und weitergeleitet.
Der Vorstand kann durch Beschluss den Mitgliedsbeitrag einer Kostensteigerung
anpassen, die durch eine Erhöhung der vorstehend genannten Beitragsteile
verursacht wird.
7. Eine Rückerstattung bezahlter Mitgliedsbeiträge oder der Aufnahmegebühr
erfolgt nicht.


§ 8
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Der geschäftsführende Vorstand mit Vertretungsmacht nach § 26 BGB
3. Die Mitgliederversammlung

§ 9
Der Vorstand

1. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten,
soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten oder vom geschäftsführenden
Vorstand zu treffen sind. Er beschließt, nach ordnungsgemäßer
Einladung aller Vorstandsmitglieder, mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden
den Ausschlag. Beschlüsse sind zu protokollieren.
Insbesondere beschließt der Vorstand über:
a) Beitragsangelegenheiten im Rahmen des § 7;
b) Benutzungsordnungen für Vereinseinrichtungen, die Inanspruchnahme der
Beratung;
c) Die Verwendung des Vereinsvermögens, insbesondere der Einnahmen,
wenn der Umfang eines einzelnen Geschäftes mehr als 1/10 der jährlichen
Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen ausmacht;
d) die Einrichtung von haupt- und nebenberuflichen Arbeitsplätzen;
e) pauschale Aufwandsentschädigungen und Vergütungen für ehrenamtlich
tätige Vereinsmitglieder;
f) die Befreiung der gesetzlichen Vertreter des Vereins von der Beschränkung
des § 181 BGB;
g) den Ausschluss von Mitgliedern; die Streichung von der Mitgliederliste;
2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem
Schatzmeister, dem Schriftführer und zwei Beisitzern. Sie werden von der
Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt
werden können nur ordentliche Mitglieder, die die Anforderungen des § 6 Ziff. 6
erfüllen.
Vorstandsämter sind Ehrenämter.
3. Einzelnen Vorstandsmitgliedern kann durch eine Mitgliederversammlung das
Vertrauen entzogen werden, indem an deren Stelle ein neues Mitglied gewählt
wird. Ein solcher Beschluss ist mit 2/3 Mehrheit zu fassen. Das Verfahren nach
§ 5 Ziffer 6 bleibt unberührt.
4. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine Ersatzwahl bei der nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit möglich. Das
Amt eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes kann kommissarisch nur
einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands übertragen werden.
Im Fall einer kommissarischen Amtswahrnehmung ist der Vorstand auch in
dieser Besetzung beschlussfähig.
5. Der gewählte Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß
bestellt ist.
6. „Die Vorstandsmitglieder und sonstige Vereinsrepräsentanten werden vom
Verein von allen Ansprüchen des Vereins und von Dritten freigestellt, die sich
persönlich gegen sie aufgrund einer Tätigkeit für den Verein ergeben. Der Verein
wird die gegen ein Vorstandsmitglied oder einen sonstigen Repräsentanten
geltend gemachten Zahlungsansprüche Dritter entweder auf Kosten des Vereins
abwehren oder befriedigen. Diese Freistellung erfasst keine Ansprüche, die
aufgrund grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns entstehen, und keine
Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit.“

§ 10
Der geschäftsführende Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins im
Sinne von § 26 BGB. Er besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten
Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Der Verein wird durch zwei
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes jeweils gemeinsam vertreten, der
erste Vorsitzende ist jedoch stets einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis
gilt, dass der zweite Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer nur dann
vertretungsberechtigt sein sollen, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.
2. Der geschäftsführende Vorstand führt die Beschlüsse des Vorstandes und der
Mitgliederversammlung durch und führt im Übrigen die Geschäfte des Vereins
selbständig. Die Führung der einfachen laufenden Geschäfte der
Vereinsverwaltung einschließlich der Einstellung und Entlassung von
Mitarbeitern erledigt er eigenverantwortlich ohne Einzelbeschlussfassung durch
den Vorstand.
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Im Innenverhältnis gilt, dass zur Durchführung von Maßnahmen mit
grundsätzlicher Bedeutung ein vorheriger Beschluss oder eine Genehmigung
des Vorstandes erforderlich ist.
3. Der geschäftsführende Vorstand hat dem Vorstand mindestens einmal jährlich
einen Geschäftsbericht zu erstatten, der insbesondere einen Kassenbericht,
Angaben über die Entwicklung der Mitgliederzahl und über besondere Aktivitäten
im Berichtszeitraum beinhaltet.
§ 11
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
Sie entscheidet über die ihr durch diese Satzung zugewiesenen Gegenstände.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten
Kalender-Halbjahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der vorgeschlagenen
Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen.
Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung in der Fuldaer Zeitung, durch
Aushang in der Geschäftsstelle oder durch Bekanntgabe auf den Internetseiten
des Vereins. Anträge von Mitgliedern zu Ziff. 8 e, f und g (Satzungsänderung,
Austritt / Wechsel des Landesverbandes und Auflösung /Fusion) sind nach der
Bekanntgabe der Tagesordnung nicht mehr möglich. Sonstige Anträge auf
Ergänzungen der Tagesordnung müssen beim Vorstand spätestens am 7.
Werktag vor der Versammlung schriftlich eingehen, in einem solchen Fall
entscheidet über die endgültige, ergänzte Tagesordnung die Versammlung.
3. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder (§ 4 Ziffer 1), die keine Beitragsrückstände
haben. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.
Enthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Eine Beschlussfassung
über nicht nach Ziffer 2 angekündigte Gegenstände findet nicht statt.
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5. Die Versammlung leitet der Vorsitzende. Im Falle der Verhinderung des
Vorsitzenden leitet die Versammlung dessen Stellvertreter. Ist auch dieser
verhindert, wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
6. Der geschäftsführende Vorstand gibt der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht
für die Zeit seit der letzten Mitgliederversammlung, die Vorschrift
des § 10 Ziffer 4 ist sinngemäß anzuwenden. Der Bericht soll eine Vorschau auf
die weitere Entwicklung des Vereins enthalten. Zu dem Bericht findet auf
Wunsch eine Aussprache statt.
7. Die Rechnungsprüfer erstatten der Versammlung ihren Prüfbericht. Fragen zu
Einzelpunkten sind zulässig, ein Nachweis anhand von Belegen findet in der
Versammlung nicht statt.
8. Die Mitgliederversammlung beschließt neben den sonstigen in der Satzung
genannten Gegenständen über:
a) die Wahl des Vorstandes § 9;
b) die Entlastung des Vorstandes;
c) die Wahl der Rechnungsprüfer § 12;
d) die Höhe des Jahresbeitrages § 7 Abs. 2;
e) Satzungsänderungen §§ 13, 14;
f) den Austritt bzw. den Wechsel in einen anderen DMB Landesverband;
g) die Auflösung des Vereins oder die Fusion mit einem anderen dem Deutschen
Mieterbund angehörigen Verein.
9. Zu den Mitgliederversammlungen, in denen Anträge zu den in § 11 Ziffer 8 e), f)
und g) genannten Gegenständen beraten werden, ist der DMB Landesverband
innerhalb der Fristen des § 11 Ziffer 2 schriftlich einzuladen. Eine
Beschlussfassung zu Anträgen nach § 11 Ziffer 8 f) g) ist ohne Anwesenheit
eines Vertreters des DMB Landesverbandes nicht wirksam. Vertreter des DMB
Landesverbandes haben unabhängig davon ein Recht auf Teilnahme mit
Rederecht an jeder Versammlung.
10. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in die alle gefassten
Beschlüsse im Wortlaut aufzunehmen sind. Sie ist von dem Versammlungsleiter
und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.


§ 12
Vermögensverwaltung und Rechnungsprüfung

1. Das Vereinsvermögen darf nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Vermögensverwaltung obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Es darf
keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ehrenamtliche Funktionsträger können eine angemessene pauschale
Aufwandsentschädigung oder eine angemessene Vergütung für aufgewendete
Arbeitskraft und Arbeitszeit erhalten.
2. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für den Zeitraum von
vier Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.
3. Die Rechnungsprüfer führen vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung eine
Rechnungsprüfung durch Einsichtnahme in die Buchführungsunterlagen und
Kassenbücher und einer zweckdienlichen, ggf. stichpunktartigen Prüfung der
Belege durch und legen das Ergebnis schriftlich nieder. Hierüber berichten sie
der Mitgliederversammlung.
4. Die Rechnungsprüfer sind auf Verlangen des Vorstandes oder auf Beschluss der
Mitgliederversammlung verpflichtet, eine zusätzliche Rechnungsprüfung
vorzunehmen und dem Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung hierüber
Bericht zu erstatten.
5. Auf Verlangen des DMB Landesverbandes hat der Vorstand innerhalb
angemessener Frist eine Prüfung der Vermögensverwaltung und
Rechnungsprüfung durch unabhängige, vom Landesverband bestimmte Prüfer
zuzulassen.
6. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 13
Änderung der Satzung
1. Eine Änderung der Satzung kann durch die Mitgliederversammlung mit einer
Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden.
2. In der Einladung ist unter Bezeichnung der Vorschrift darauf hinzuweisen, dass
Änderungen der Satzung vorgeschlagen sind.
§ 14
Auflösung des Vereins - Fusion
1. Die Mitgliederversammlung kann den Zusammenschluss mit einem anderen
Mieterverein des Deutschen Mieterbundes im Wege der Verschmelzung durch
Übernahme oder Neugründung beschließen.
2. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens sechs Wochen vor der
Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung beim Vorstand eingereicht
werden. Die Auflösung des Vereins oder die Fusion mit einem anderen, dem
Deutschen Mieterbund angehörenden Verein kann die Mitgliederversammlung
mit einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder
beschließen. Der Beschluss ist nur gültig, wenn ein Vertreter des DMB
Landesverbandes zur Versammlung eingeladen worden war ( § 11 Ziffer ).
3. Im Falle der Verschmelzung werden das Vereinsvermögen und die Vereinsakten
dem neuen Mieterverein übertragen. Bei der Auflösung des Vereins fällt das
Vermögen an den Landesverband Hessen im Deutschen Mieterbund, dem auch
die Vereinsakten zu übergeben sind.


§ 15
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Der Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche ist der Sitz des Vereins.
Diese Satzung ist beschlossen worden in der Mitgliederversammlung am 11. April
2011 und im Vereinsregister des Amtsgerichts Fulda eingetragen unter VR. 495.